Ist der Cybersicherheitsvorfall meldepflichtig? Der NISG 2026 MeldeKompass prüft das Schritt für Schritt nach NISG 2026, NISV 2026 und DVO (EU) 2024/2690, auch für Einrichtungen in mehreren Sektoren. Er rechnet die Schwellenwerte für die eigene Einrichtung aus, plant die Fristen ab Feststellung der Erheblichkeit samt Kalenderdatei, erzeugt Meldetexte in der Reihenfolge der Formulare des Bundesamts fasst die Lage auf einer Seite für die Geschäftsleitung zusammen und dokumentiert jeden Vorfall versioniert als Textdateien im eigenen Ordner, auf Wunsch auch als Übung.
Generischer Leitfaden, ersetzt keine Einzelfallprüfung. Grundlage: NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025, Fassung 1.10.2026), NISV 2026 (BGBl. II Nr. 290/2026) samt Erläuterungen, DVO (EU) 2024/2690 (Art. 3 bis 14), Meldeformulare des Bundesamts für Cybersicherheit (Stand 1.10.2026). Wie die Kriterien von NISV und DVO bei Einrichtungen mit mehreren Arten zusammenwirken, regeln weder NISG noch NISV ausdrücklich. Der Baum prüft deshalb alle einschlägigen Kriterien und fragt jede gemeinsame Frage einmal mit dem weiteren Maßstab. Das ist eine vorsichtige Auslegung. Empfehlungen sind als solche gekennzeichnet.
Gemeldet wird über das NIS-Meldeportal im USP. Die PDF-Formulare des Bundesamts sind für den Fall gedacht, dass das Portal technisch nicht erreichbar ist: Bundesamt für Cybersicherheit – Recht und Dokumente.
Quelle: Bundesamt für Cybersicherheit, Meldepflicht und Fristen, Stand 05.10.2026.
Das Werkzeug richtet sich an Einrichtungen, die als wesentliche oder wichtige Einrichtung unter das NISG 2026 fallen (§ 24). Ob das zutrifft, prüft es nicht. Die Meldepflicht betrifft die gesamte Einrichtung. Die Sektoren werden aus der Vorbereitung vorausgewählt; nach ihnen richten sich die besonderen Kriterien der DVO und die zuständigen CSIRTs.
Wortlaut der Vorschriften, auf die sich Checkliste und Ergebnisse stützen, samt den Begriffen aus UWG, IFG und Richtlinie (EU) 2016/943, auf die sie verweisen, dazu Auszüge aus den Erläuterungen zur NISV. In der Checkliste steht derselbe Wortlaut aufklappbar bei jeder Frage.
Rechtsstand: NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) in der Fassung vom 01.10.2026; NISV 2026 (BGBl. II Nr. 290/2026, kundgemacht am 01.10.2026) samt Erläuterungen vom 02.10.2026; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690; für den Begriff des Geschäftsgeheimnisses und der geheim zu haltenden Informationen § 26b UWG und § 6 IFG in der Fassung vom 12.10.2026 sowie Richtlinie (EU) 2016/943; Meldeformulare des Bundesamts für Cybersicherheit, Version 1.0, Stand 01.10.2026. Spätere Änderungen sind nicht berücksichtigt.
NISG 2026 MeldeKompass, Version 1.1.1, Stand 18.10.2026. Rechtsstand siehe „Meldewege, Fristen und Rechtsstand“.
Der MeldeKompass wird von Thomas Eder entwickelt und gepflegt. Rückmeldungen und Fragen gerne per E-Mail:
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz
Transparenzhinweis: Dieses Werkzeug wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz entwickelt. Programmcode, Texte und Gestaltung sind unter Einsatz des KI-Systems Claude (Anthropic) entstanden.
Das Werkzeug selbst enthält kein KI-System und überträgt keine Daten an KI-Dienste. Die Ergebnisse entstehen nach fest hinterlegten, nachvollziehbaren Regeln. Der Hinweis dient der Transparenz im Sinne der KI-Verordnung (EU) 2024/1689.
Dieses Werkzeug ist eine kostenlose Orientierungshilfe ohne Gewährleistung. Es ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Prüfung des Einzelfalls und die Entscheidung der Einrichtung. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich sind ausschließlich die Rechtsvorschriften und die Vorgaben der zuständigen Behörden.
Auslegungen, etwa zum Zusammenwirken von NISV und DVO bei mehreren Sektoren, und Empfehlungen sind im Werkzeug als solche gekennzeichnet.
Der NISG 2026 MeldeKompass wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Jede Person und jede Organisation darf ihn nutzen, auch gewerblich und ohne Registrierung.
© 2026 Thomas Eder. Rechteinhaber ist Thomas Eder. Genannte Marken und Bezeichnungen gehören ihren jeweiligen Inhabern.